Sonderbedingungen zur erweiterten
Regen-Ausfall-Deckung
Der § 3 Nr. 1 K der AVB Veranstaltungs-Ausfall ist gestrichen.
Der Versicherungsschutz wird wie folgt erweitert:
1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die in dieser Police bezeichnete Veranstaltung ausfällt oder abgebrochen wird, weil während des vereinbarten Beobachtungszeitraumes am Veranstaltungstag die festgelegte Menge (oder mehr) Niederschlag gefallen ist oder sich eine der in Ziffer 2. näher definierten Wettergefahren im Beobachtungszeitraum realisiert hat.
2. Versicherte Gefahren im Sinne dieses Vertrages sind die folgenden Wetterereignisse:
a) Regen, d.h. eine bestimmte Niederschlagsmenge innerhalb des bestimmten Zeitraumes
b) Hagel, d.h. gefrorener Niederschlag in Form von Hagelkörnern mit einem Mindestdurchmesser von 5 mm innerhalb des bestimmten Zeitraumes
c) Sturm, d.h. wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 innerhalb des bestimmten Zeitraumes
3. Im Falle des Eintritts eines Schadenereignisses im Sinne der Ziffer 1. in Verbindung mit Ziffer 2. dieser Klausel erstattet der Versicherer dem Versicherungsnehmer den festgelegten Nettoverlust in Form von Auslagen, Kosten und / oder eingegangenen Verbindlichkeiten, die vernünftiger - und notwendigerweise entstanden sind oder eingegangen wurden, bis zur vereinbarten Versicherungssumme, abzüglich aller Ausgabenersparnisse sowie erzielter Einnahmen.
4. Die Bestätigung der Wettergefahr muß durch offizielle Daten der Wetterstation, die dem Veranstaltungsort am nächsten liegt, erfolgen.
Der Versicherungsnehmer ist hierfür beweispflichtig. Die hiermit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Ist bei Sturm Windstärke 8 für den Veranstaltungsort nicht feststellbar, so wird sie unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an einwandfrei beschaffenen Gebäuden oder ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat.