1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
- aus Schulveranstaltungen, die nicht über den üblichen Rahmen hinausgehen (z.B. Schulversammlungen, Schulfeste, Schulfeiern);
- aus der Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen sowie von Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, abweichend von § 4 Ziff I, 3 AHB auch bei Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr;
- aus der Verwendung von Übungsgeräten zu Unterrichtszwecken im eigenen Schulbetrieb;
- als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, soweit sie für den Schulbetrieb oder als Dienstwohnung benutzt werden.
2. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
- der Mitglieder des Schulvorstandes und des Kuratoriums in dieser Eigenschaft;
- der Lehrer, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder beauftragten Personen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden,die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungs-Ordnung handelt.
Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
3. Nicht versichert ist