Regress-Verzichts-Klausel
Worum geht es hier ?? Das fast tägliche Szenario in unserer Agentur spielt sich doch wie folgt ab: Ein Interessent ruft an und möchte eine gemietete Anlage für einen kurzen Zeitraum versichern. Dies habe ihm der Verleiher zur Auflage gemacht. Schön - wo liegt das Problem? Das Problem liegt darin, daß kurzfristiger Versicherungsschutz bei fast keinem Versicherer zu bekommen ist - wenn doch, dann "schweinisch" teuer. Hinzu kommt, daß in vielen Fällen der Verleiher sowieso seine Anlage versichert hat - was aber dem Mieter wenig nutzt, da im Falle eines schuldhaft verursachten Schadens der Versicherer "Regress nimmt", also seine Schadenaufwendungen vom Mieter zurückfordert. Überflüssigerweise entsteht durch den zusätzlichen kurzfristigen Vertrag dann auch noch eine Doppelversicherung , was nur viel Geld kostet und wenig bringt.
Mit diesem Mißstand hat unser Kunde ab sofort nichts mehr zu tun !!
Die in unserem Vertragskonzept enthaltene Regress-Verzichtsklausel gestattet es Ihnen, Ihren Kunden (also den MIeter der Anlage), an dem von Ihnen zu zahlenden Jahresbeitrag für die Elektronik-Versicherung zu beteiligen - und zwar immer dann, wenn dieser das wünscht - oder wenn Sie obligatorisch eine Beteiligung verlangen. Beteiligt sich Ihr Kunde nachweislich (durch eine Position in Ihrer Rechnungsstellung ausgewiesen) an dem Versicherungsbeitrag, beziehen Sie Ihren Kunden quasi in den bestehenden Versicherungsschutz mit ein, sodaß dieser im Schadenfall ebenfalls im Rahmen des versicherten Leistungsumfanges abgesichert ist. So ersparen Sie Ihrem Kunden die mühsame Suche nach teuren kurzfristigen Policen - und gleichzeitg ist die völlig unsinnige Doppelversicherung auch vom Tisch. Diese Lösung finden wir - wir sagen das mit Stolz - schlichtweg genial.
In welcher Höhe Sie Ihren Kunden am Beitrag beteiligen, bleibt dabei ausschließlich Ihnen überlassen, das heißt, das Versicherungsunternehmen nimmt keinen Einfluß auf die Höhe des von Ihrem Kunden anteilig zu zahlenden Beitrages. Im Ergebnis bedeutet dies jedenfalls, daß bei "geschickter Umverteilung" der Jahresbeitrag ganz oder teilweise von Ihren Kunden (mit)bezahlt wird. Genau dies ist jedoch nur durch die Regressverzichtsklausel möglich, da normaler-weise der Versicherer im Schadenfall einen Regressanspruch gegenüber Dritten, also dem Schadenverursacher, geltend machen kann. Aus dieser Haftung wird Ihr Kunde bei nachweislicher Beteiligung an der Versicherungsprämie entlassen.
Zur rechtlichen Absicherung empfehlen wir Ihnen, folgenden Text als zusätzliche Bedingung in Ihre AGB aufzunehmen:
Die gemieteten Geräte sind über eine Elektronik-Versicherung versichert. Bei nachweislicher Beteiligung des Mieters an der Versicherungsprämie verzichtet der Versicherer im Schadensfall dem Mieter gegenüber auf die ihm zustehenden Regressansprüche. Für über den Leistungs-Umfang des Versicherers hinausgehende Schäden gem. den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABE) bleibt die Haftung des Mieters in vollem Umfang bestehen. Eventuell bestehende Versicherungen des Mieters gehen im Schadenfall voran.
Nochmals zur Beachtung: Zum Nachweis der Prämienbeteiligung sollte in Ihrem Rechnungsformular eine Position Versicherungsbeitrag separat ausgewiesen sein.